Klasse |
Symbol |
Beschreibung
Terminologie gemäß EU-Richtlinie (Deutschland, Österreich) |
Erwerb |
Setzt
voraus |
Schließt ein |
Bemerkungen |
Kleinkrafträder |
AM |
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zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h, bis 4 kW, 50 cm³, bis 270 kg leer. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h, bis 6 kW, bis 50 cm³, bis 425 kg leer. |
ab 16 Jahren bzw. in Österreich ab 15 Jahren |
– |
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– |
Krafträder / Motorrad |
A1 |
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Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW (Leichtkrafträder) und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW |
ab 16 bzw. 18 Jahren |
– |
AM |
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A2 |
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Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind |
frühestens ab 18 Jahren (bspw. Griechenland: 20 Jahre) |
– |
A1, AM |
Nach zweijährigem Besitz der Klasse A2 ist ein Aufstieg in die unbeschränkte Klasse A möglich. Je nach Land ist dafür zusätzlich eine Prüfung oder ein Kurs notwendig. |
A |
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Krafträder über 50 cm³ oder über 45 km/h, auch mit Beiwagen, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW |
Frühestens ab 20 Jahren (bspw. Griechenland: 22 Jahre) bei mindestens zweijähriger Fahrpraxis (Nachweis der Fahrpraxis nicht erforderlich) der Klasse A2. |
– |
A1, A2, AM |
Forderung der Fahrpraxis bei Neuerwerb entfällt ab dem 24. Lebensjahr. |
Mehrspurige Kraftfahrzeuge |
B1 |
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Mehrspurige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse |
je nach Land ab 16 oder 18 Jahren |
– |
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In den Staaten, in denen diese Klasse nicht eingeführt wurde (z. B. in Deutschland), wird für Fahrzeuge der Klasse B1 die Fahrerlaubnisklasse B benötigt. |
B |
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Mehrspurige Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und maximal 9 Sitzplätzen (einschließlich Fahrer). |
Je nach Land ab 17 (Begleitetes Fahren) oder ab 18 Jahren |
– |
AM (in Deutschland), B1.
A1 in Ländern, die Richtlinie 2006/126/EG Art. 6, Ziff. 3b in nationales Recht umgesetzt haben. |
Auch mit Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Zuges 4,25 t) oder mit Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Zuges 3,5 t). Letztere Kombination kann durch Schlüsselzahl 96 auf 4,25 t zulässiger Zuggesamtmasse erweitert werden. |
C1 |
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Mehrspuriges Kraftfahrzeug bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 9 Sitzplätze (einschließlich Fahrer) |
ab 18 Jahren |
B |
– |
Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse; befristet gültig |